Bestattungen, Umbettungen
Leistungsbeschreibung
LeistungsbeschreibungGrabstätten
Gemäß § 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland Pfalz obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten. Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen.
Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten regelt die Stadt oder Gemeinde durch Satzung.
Die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen regeln die Städte und Gemeinden ebenfalls durch Satzung.
Bestattung
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Bestattung kann vorgenommen werden als:- Erdbestattung oder
- Feuerbestattung
Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.
In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.
siehe auch:An wen muss ich mich wenden?- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Anträge / Formulare- Todesbescheinigung (Leichenschauschein)
- Sterbeurkunde
- ggf.Antrag auf Bereitstellung einer Grabstätte, unterschrieben vom Nutzungsberechtigten bzw. Rechnungsträger
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Ortsgemeinde finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Schweich.
Die Satzungen finden Sie unter nachfolgendem Link:
Rechtsgrundlage
RechtsgrundlageBestattungsgesetz Rheinland-Pfalz