Spielautomaten, Spielgeräte

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die Aufstellung von Geldspielgeräten und -automaten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der Erlaubnis (§ 33c Abs.1 GewO) .


    Es ist sicherzustellen, dass keine Kinder oder Jugendliche in unberechtigter Weise Gewinnspiele (mit Gewinnmöglichkeit) durchführen. Hierzu muss der Automat durch den Gastwirt oder eine von ihm beauftragte Person von der Schanktheke aus eingesehen werden können. (Aufstellplatzbestätigung bzw. Geeignetheitsbestätigung)


    Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit (es dürfen keine Untersagungsgründe nach der GewO vorliegen)
    • Aufstellplatzbestätigung: Aufstellort muß ständig vom Gaststättenpersonal gut einsehbar sein

    Die Aufstellung nur in Gaststätten und Spielhallen möglich.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Wie in den allgemeinen Angaben erläutert, wird zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 33c GewO ein Polizeiliches Führungszeugnis (Beleg-Art 0 zur Vorlage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich) sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9 zur Vorlage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich) benötigt. Diese können beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich beantragt werden.

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
    Anträge / Formulare
    • Antrag mit Angaben zum Antragsteller (einschl. Personalien) und ggf. zum Aufstellort
    • Automatenaufstellererlaubnis (§33c Abs. 1 GewO)
    • weitere Antragsunterlagen
      • Führungszeugnis
      • Gewerbezentralregisterauszug
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
      • Aufstellplatzbestätigung (§33c Abs. 3 GewO)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Größe der Räumlichkeiten und kann bei der zuständigen Mitarbeiterin abgefragt werden.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung